Aus den Erwägungen I. 3. Bis zum Inkrafttreten des (neuen) EGAR war der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht aufgrund kantonalen Rechts verpflichtet, sowohl bei erstmaliger Anordnung einer Ausschaffungshaft als auch bei deren Verlängerung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erstmalige Überprüfung hatte innert 96 Stunden seit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung, die Überprüfung der Haftverlängerung vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu erfolgen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [aEGAR] vom 14. März 2007). Eine gleich lautende Norm ist im (neuen) EGAR nicht mehr enthalten (§ 14 Abs. 1 EGAR).