2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 359 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 77 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft kann gleich wie bei der Überprüfung der Verlängerung einer Durchsetzungshaft aufgrund der Akten erfolgen, weshalb nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss (E. I./4.4.3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 8. Mai 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2009.52).