{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2009-52_2009-05-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3236", "Checksum": "5d45ad6adc481b206332cda5da78f2cd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2009.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.05.2009 1-HA.2009.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nDie Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft kann gleich wie bei der Überprüfung der Verlängerung einer Durchsetzungshaft aufgrund der Akten erfolgen, weshalb nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss (E. I./4.4.3.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:37", "Checksum": "425d2b00da183aadde76440dd854dd16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.05.2009 1-HA.2009.52\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Haftverlängerung; Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nDie Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft kann gleich wie bei der Überprüfung der Verlängerung einer Durchsetzungshaft aufgrund der Akten erfolgen, weshalb nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss (E. I./4.4.3.).\n\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 359\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n77 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung\nDie Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft kann gleich\nwie bei der Überprüfung der Verlängerung einer Durchsetzungshaft aufgrund der Akten erfolgen, weshalb nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss (E. I./4.4.3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n8. Mai 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2009.52).\n\nAus den Erwägungen\n\nI. 3. Bis zum Inkrafttreten des (neuen) EGAR war der Präsident\ndes Rekursgerichts im Ausländerrecht aufgrund kantonalen Rechts\nverpflichtet, sowohl bei erstmaliger Anordnung einer Ausschaffungshaft als auch bei deren Verlängerung eine mündliche Verhandlung\ndurchzuführen. Die erstmalige Überprüfung hatte innert 96 Stunden\nseit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung, die Überprüfung\nder Haftverlängerung vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu erfolgen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht\n[aEGAR] vom 14. März 2007).\nEine gleich lautende Norm ist im (neuen) EGAR nicht mehr\nenthalten (§ 14 Abs. 1 EGAR). Vielmehr sind nun einzig die Bestimmungen des AuG massgebend, womit Klärungsbedarf hinsichtlich\nder Frage besteht, ob eine Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft in jedem Fall aufgrund einer mündlichen Verhandlung\nzu erfolgen hat.\n(…)\n360 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\n4.3. Die Vorschriften über die richterliche Haftüberprüfung bezüglich Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft finden sich in Art. 80\nAuG.\nBezüglich der erstmaligen Haftanordnung ist in Art. 80 Abs. 2\nAuG festgelegt, dass eine richterliche Haftüberprüfung innert\n96 Stunden aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat.\nVon einer mündlichen Verhandlung kann nur dann abgesehen werden, wenn die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG für maximal 60 Tage angeordnet und das Verfahren deshalb schriftlich durchgeführt wird (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 AuG) sowie, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person schriftlich ihr Einverständnis bekundet (Art. 80 Abs. 3 AuG).\nNicht explizit normiert ist die Form der richterlichen Haftüberprüfung bei Verlängerung der Ausschaffungshaft. An einer ausdrücklichen Regelung fehlt es auch bei Verlängerung der Vorbereitungshaft, da diese von Beginn an für ihre Maximaldauer von sechs Monaten angeordnet werden kann (Art. 75 Abs. 1 AuG). Selbstredend ist\nes aber mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zulässig bzw. geradezu\ngeboten, zunächst eine kürzere Vorbereitungshaft anzuordnen und\ndiese bei Bedarf zu verlängern (Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.34,\nS. 439).\nGleich wie bei der Durchsetzungshaft ist das Migrationsamt im\nFalle einer Haftverlängerung gemäss § 13 Abs. 5 EGAR verpflichtet,\nden Antrag auf [recte: die Anordnung der] Haftverlängerung zusammen mit den Akten mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.\n(…)\n4.4.3. (…)\nWie bereits ausgeführt, ist die Form der Verlängerung einer\nAusschaffungshaft nicht explizit geregelt. Sowohl Art. 80 Abs. 2 als\nauch Abs. 3 AuG, die sich über die Pflicht zur Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung äussern, beziehen sich klarerweise auf die\nerstmalige Überprüfung einer Ausschaffungshaft. Art. 80 Abs. 4 AuG\nbesagt sodann lediglich, welche Umstände bei der Überprüfung des\nEntscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 361\n\n"}