Dem Gesuchsgegner kann sodann nicht zur Last gelegt werden, dass er bei der polizeilichen Befragung erklärte, in die Schweiz gekommen zu sein, um hier ein Asylgesuch zu stellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er wenige Tage später im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Migrationsamt von sich aus auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtete, nachdem er die fehlenden Erfolgsaus- 2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 381