84 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr nach illegalem Aufenthalt Der Umstand, dass eine Person illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier während rund einer Woche illegal aufgehalten hat, bedeutet zwar, dass diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt 380 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 auf Art. 64 Abs. 1 AuG weggewiesen werden kann. Daraus kann jedoch nicht bereits geschlossen werden, es lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen werde (E. II./3.2.).