Asylsuchende sind nach den aktuellen gesetzlichen Grundlagen nicht verpflichtet, sich während vierundzwanzig Stunden am Tag in der Asylunterkunft aufzuhalten. Das Nichtantreffen eines Betroffenen stellt damit für sich allein lediglich ein mögliches Anzeichen dafür dar, dass dieser sich der Ausschaffung entziehen will. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten des Betroffenen, nachdem er vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat.