{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-04-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2009-38_2009-04-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3243", "Checksum": "b5e4aa8216237e309cbc679738e0c849"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2009.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.04.2009 1-HA.2009.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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(…)\nDer Vertreter des Migrationsamtes gab an der heutigen Verhandlung an, man verfolge künftig insofern eine neue Vorgehensweise bei gewissen Rückschaffungen, als der betreffenden Person\ndas Datum der Ausschaffung nicht mehr in jedem Fall mitgeteilt\nwerde. Vielmehr werde die Person im Sinne eines Überraschungseffektes in der jeweiligen Unterkunft zwecks Zuführung an den Flughafen polizeilich angehalten, womit das Risiko des Untertauchens\nverkleinert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorgehen\nbei einer Ausschaffung grundsätzlich Sache des Migrationsamtes ist,\nsolange man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Kann eine auszuschaffende Person aber bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, bedeutet dies nicht, dass damit bereits eine Untertauchensgefahr erstellt wäre. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dem\nBetroffenen nicht gesetzeskonform die Auflage gemacht wurde, sich\nwährend der Zeit des erfolgten Zugriffsversuches am Zugriffsort aufzuhalten. Asylsuchende sind nach den aktuellen gesetzlichen\nGrundlagen nicht verpflichtet, sich während vierundzwanzig Stunden\nam Tag in der Asylunterkunft aufzuhalten. Das Nichtantreffen eines\nBetroffenen stellt damit für sich allein lediglich ein mögliches Anzeichen dafür dar, dass dieser sich der Ausschaffung entziehen will.\nMassgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten des Betroffenen, nachdem er vom Zugriffsversuch Kenntnis\nerhalten hat.\n(…)\n(Anmerkung: I.c. wurde die Haft bestätigt, da sich der Gesuchsgegner trotz Kenntnis vom Zugriffsversuch nicht beim Migrationsamt gemeldet und sich zudem geweigert hatte, die Adresse seiner\nFreundin in Basel, bei der er angeblich gewohnt hatte, anzugeben.)\n\n84 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr nach illegalem Aufenthalt\nDer Umstand, dass eine Person illegal in die Schweiz eingereist ist und\nsich hier während rund einer Woche illegal aufgehalten hat, bedeutet\nzwar, dass diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt\n380 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nauf Art. 64 Abs. 1 AuG weggewiesen werden kann. Daraus kann jedoch\nnicht bereits geschlossen werden, es lägen konkrete Anzeichen dafür vor,\ndass sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen werde\n(E. II./3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n3. April 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.38)\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.2. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner illegal in die\nSchweiz eingereist ist und sich hier während rund einer Woche bei\nseinem in B. lebenden Bruder aufgehalten hat, bedeutet zwar, dass er\nstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt auf Art. 64\nAbs. 1 AuG weggewiesen werden kann. Daraus kann jedoch nicht\nbereits geschlossen werden, es lägen konkrete Anzeichen dafür vor,\ndass er sich einer Ausschaffung entziehen werde. Dies umso weniger,\nals er gegenüber den schweizerischen Behörden von Beginn weg\nseine richtige Identität angegeben hat und sich seine Aussagen betreffend die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz im Wesentlichen mit denjenigen seines Bruders decken. Die anlässlich der Verhandlung gemachten unterschiedlichen Angaben des Gesuchsgegners\nund seines im Kosovo telefonisch kontaktierten Vaters zum Zeitpunkt der Abreise aus dem Heimatland lassen sich sodann ebenfalls\nvereinbaren. So erscheint es nämlich zumindest nicht abwegig, dass\nder Gesuchsgegner - wie vom Vater erklärt - bereits Mitte Februar\n2009 von zu Hause abgereist ist, seine Heimatregion hingegen effektiv erst am 12. März 2009 verlassen hat. Dem Gesuchsgegner kann\nsodann nicht zur Last gelegt werden, dass er bei der polizeilichen Befragung erklärte, in die Schweiz gekommen zu sein, um hier ein\nAsylgesuch zu stellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der\nTatsache, dass er wenige Tage später im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Migrationsamt von sich aus auf die Durchführung eines\nAsylverfahrens verzichtete, nachdem er die fehlenden Erfolgsaus-\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 381\n\nsichten eines entsprechenden Gesuchs erkannt hatte. Hinzu kommt,\ndass der Gesuchsgegner seit seiner Verhaftung durch die Polizei\nkonstant beteuerte, er sei bereit, freiwillig auszureisen. Zudem hat er\nseine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren manifestiert, indem er anlässlich der Verhandlung konkrete\nAnstrengungen unternommen hat, um sich seinen abgelaufenen Reisepass aus dem Heimatland zukommen zu lassen. Auch wenn der\nGesuchsgegner in seinem Heimatland nach eigenen Aussagen in\nwirtschaftlicher Hinsicht keine Perspektiven sieht, fehlt es im vorliegenden Fall nach dem Gesagten an genügend konkreten Anzeichen\nfür eine bestehende Untertauchensgefahr (vgl. Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht 1-HA.2006.18 vom 28. April 2006,\nE. II/3.2).\n2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 383\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n"}