Vielmehr werde die Person im Sinne eines Überraschungseffektes in der jeweiligen Unterkunft zwecks Zuführung an den Flughafen polizeilich angehalten, womit das Risiko des Untertauchens verkleinert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorgehen bei einer Ausschaffung grundsätzlich Sache des Migrationsamtes ist, solange man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Kann eine auszuschaffende Person aber bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, bedeutet dies nicht, dass damit bereits eine Untertauchensgefahr erstellt wäre.