{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-11-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2009-132_2009-11-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3242", "Checksum": "856448ad16cebc08da8d91c26b8a8256"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2009.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.11.2009 1-HA.2009.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./3.2.).\n\n378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n14. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen N.C.I. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.86).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.3. (…) Der Gesuchsgegner wurde mit Entscheid des BFM\nvom 10. Juni 2009 nach Italien weggewiesen und aufgefordert, die\nSchweiz sofort zu verlassen. Dem Wegweisungsentscheid des BFM\nist trotz Art. 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-Verordnung einmal mehr\nnicht zu entnehmen, bis wann der Gesuchsgegner nach Italien rücküberführt werden kann. Er enthält auch keine Angaben darüber, wann\nund wo sich der Gesuchsgegner hätte melden müssen, wenn er die\nSchweiz selbständig Richtung Italien hätte verlassen wollen. Unter\ndiesen Umständen kann dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen werden, er habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu\nverlassen versucht. Vielmehr unterstrich der Gesuchsgegner mit seinem Ausreiseversuch, dass er effektiv gewillt ist, nach Italien auszureisen. Seine sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber\ndem Migrationsamt geäusserte Bereitschaft, auszureisen als auch die\nheutige Bestätigung ist damit glaubhaft und stellt keine Schutzbehauptung dar.\n\n83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr\nKann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht\nangetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr\nerstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das\nVerhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch\nKenntnis erhalten hat (E. II./3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n5. November 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.132).\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.2. (…)\nDer Vertreter des Migrationsamtes gab an der heutigen Verhandlung an, man verfolge künftig insofern eine neue Vorgehensweise bei gewissen Rückschaffungen, als der betreffenden Person\ndas Datum der Ausschaffung nicht mehr in jedem Fall mitgeteilt\nwerde. Vielmehr werde die Person im Sinne eines Überraschungseffektes in der jeweiligen Unterkunft zwecks Zuführung an den Flughafen polizeilich angehalten, womit das Risiko des Untertauchens\nverkleinert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorgehen\nbei einer Ausschaffung grundsätzlich Sache des Migrationsamtes ist,\nsolange man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Kann eine auszuschaffende Person aber bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, bedeutet dies nicht, dass damit bereits eine Untertauchensgefahr erstellt wäre. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dem\nBetroffenen nicht gesetzeskonform die Auflage gemacht wurde, sich\nwährend der Zeit des erfolgten Zugriffsversuches am Zugriffsort aufzuhalten. Asylsuchende sind nach den aktuellen gesetzlichen\nGrundlagen nicht verpflichtet, sich während vierundzwanzig Stunden\nam Tag in der Asylunterkunft aufzuhalten. Das Nichtantreffen eines\nBetroffenen stellt damit für sich allein lediglich ein mögliches Anzeichen dafür dar, dass dieser sich der Ausschaffung entziehen will.\nMassgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten des Betroffenen, nachdem er vom Zugriffsversuch Kenntnis\nerhalten hat.\n(…)\n(Anmerkung: I.c. wurde die Haft bestätigt, da sich der Gesuchsgegner trotz Kenntnis vom Zugriffsversuch nicht beim Migrationsamt gemeldet und sich zudem geweigert hatte, die Adresse seiner\nFreundin in Basel, bei der er angeblich gewohnt hatte, anzugeben.)\n\n84 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr nach illegalem Aufenthalt\nDer Umstand, dass eine Person illegal in die Schweiz eingereist ist und\nsich hier während rund einer Woche illegal aufgehalten hat, bedeutet\nzwar, dass diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt\n"}