1.4. Zusammenfassend weigert sich der Gesuchsgegner, in sein Heimatland zurückzukehren und äussert dies offensichtlich jeweils auch anlässlich seiner Vorsprachen gegenüber der nigerianischen Konsulin mit dem Resultat, dass - trotz Anerkennung - kein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Vielmehr verlangt die Konsulin - ohne ersichtlichen Grund - eine erneute Zuführung in drei bis vier Monaten.