aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen und bis wann ein Laissez-Passer ausgestellt wird. Inskünftig ist überdies ein entsprechender Bericht bereits nach der zweiten erfolglosen Zuführung einzuholen. Andernfalls kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass innert nützlicher Frist ein Ersatzreisedokument vorliegen wird, womit sich nur noch die Frage der Anordnung einer Durchsetzungshaft stellen würde." Unmittelbar vor der heutigen Verhandlung wurde zudem - in einem vermeintlich gleich gelagerten Fall - die Verlängerung der Ausschaffungshaft bezüglich eines nigerianischen Staatsangehörigen bewilligt (1-HA.2008.83).