Zur Vollzugsperspektive wurde Folgendes ausgeführt (1 HA.2008.79, E. II/2.2.): "Nachdem der Gesuchsgegner bereits mehrfach seiner Heimatvertretung zugeführt wurde, ohne dass diese ein Ersatzreisedokument ausgestellt hätte, ist fraglich, ob überhaupt noch Aussicht besteht, ein Laissez-Passer zu erhalten und ob der Gesuchsgegner noch ausgeschafft werden kann. Der Vertreter des Migrationsamtes führt diesbezüglich aus, aufgrund der Erfahrungen des Bundesamtes für Migration bestehe nach wie vor eine gute Chance, ein Laissez-Passer zu erhalten.