Mit Urteil vom 18. August 2008 wurde die Ausschaffungshaft eines weiteren nigerianischen Staatsangehörigen verlängert, obschon dieser bereits drei Mal der nigerianischen Botschaft zugeführt worden war, ohne dass ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden wäre. Zur Vollzugsperspektive wurde Folgendes ausgeführt (1 HA.2008.79, E. II/2.2.): "Nachdem der Gesuchsgegner bereits mehrfach seiner Heimatvertretung zugeführt wurde, ohne dass diese ein Ersatzreisedokument ausgestellt hätte, ist fraglich, ob überhaupt noch Aussicht besteht, ein Laissez-Passer zu erhalten und ob der Gesuchsgegner noch ausgeschafft werden kann.