Mit anderen Worten ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft dann zu verweigern, wenn keine Vollzugsperspektive mehr besteht. 1.2. Bereits mit Urteil vom 30. April 2008 (1-HA.2008.44) und vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61) wurde die Vollzugsperspektive bezüglich zweier nigerianischer Staatsangehörigen verneint. In jenen Fällen verhielten sich die Betroffenen derart unkooperativ, dass sie nicht als nigerianische Staatsangehörige anerkannt wurden. Mit Urteil vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61, E. II/1.2.) wurde ausgeführt: 394 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008