{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-08-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2008-82_2008-08-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3346", "Checksum": "a4159592259ce7eafb5a638f2d6e4cda"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.08.2008 1-HA.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./1.-2.).\n\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 393\n\n79 Ausschaffungshaft; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer Durchsetzungshaft\nI.c. ist nicht ersichtlich, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchsgegner gegenüber der Vertretung seines Heimatlandes nicht rückkehrwillig zeigt. Unter diesen Umständen ist nicht mehr mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal\nzulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann, weshalb\ndie Anordnung einer Durchsetzungshaft zu prüfen ist (E. II./1.-2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n29. August 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O.\nbetreffend Verlängerung Ausschaffungshaft / Anordnung Durchsetzungshaft\n(1-HA.2008.82).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 1.1. Gemäss Art. 76 AuG kann die zuständige Behörde eine\nPerson unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung des\nVollzugs der Weg- oder Ausweisung in Ausschaffungshaft nehmen\nbzw. in Ausschaffungshaft belassen. Die Ausschaffungshaft ist jedoch unter anderem zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder\nsich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80\nAbs. 6 lit. a AuG). Mit anderen Worten ist eine Verlängerung der\nAusschaffungshaft dann zu verweigern, wenn keine Vollzugsperspektive mehr besteht.\n1.2. Bereits mit Urteil vom 30. April 2008 (1-HA.2008.44) und\nvom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61) wurde die Vollzugsperspektive\nbezüglich zweier nigerianischer Staatsangehörigen verneint. In jenen\nFällen verhielten sich die Betroffenen derart unkooperativ, dass sie\nnicht als nigerianische Staatsangehörige anerkannt wurden. Mit Urteil vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61, E. II/1.2.) wurde ausgeführt:\n394 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\n\"Auch wenn die nigerianische Expertendelegation in der Vergangenheit auch schon unkooperative Personen als nigerianische Staatsangehörige\nanerkannt hat und eine Anerkennung offenbar von der Zusammensetzung\nder Delegation abhängt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung nach\nzweimaliger Ablehnung derart gering, dass nicht mehr von einer konkreten\nVollzugsperspektive im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ausgegangen\nwerden kann. Eine Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist damit nicht zulässig.\"\nMit Urteil vom 18. August 2008 wurde die Ausschaffungshaft\neines weiteren nigerianischen Staatsangehörigen verlängert, obschon\ndieser bereits drei Mal der nigerianischen Botschaft zugeführt worden war, ohne dass ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden\nwäre. Zur Vollzugsperspektive wurde Folgendes ausgeführt\n(1 HA.2008.79, E. II/2.2.):\n\"Nachdem der Gesuchsgegner bereits mehrfach seiner Heimatvertretung zugeführt wurde, ohne dass diese ein Ersatzreisedokument ausgestellt\nhätte, ist fraglich, ob überhaupt noch Aussicht besteht, ein Laissez-Passer zu\nerhalten und ob der Gesuchsgegner noch ausgeschafft werden kann. Der\nVertreter des Migrationsamtes führt diesbezüglich aus, aufgrund der Erfahrungen des Bundesamtes für Migration bestehe nach wie vor eine gute\nChance, ein Laissez-Passer zu erhalten. Es sei in der Vergangenheit schon\nmehrfach vorgekommen, dass für einen Betroffenen, der sich nicht rückkehrwillig gezeigt hatte, erst nach mehrfacher Zuführung ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden sei. Damit ist aktuell nach wie vor von einer\n- wenn auch eher vagen - Ausschaffungsmöglichkeit auszugehen. Da nicht\nersichtlich ist, aus welchem Grund die Botschaftsvertreterin nicht bereit ist,\nein Laissez-Passer auszustellen, hat das Migrationsamt unverzüglich - allenfalls via BFM - bei der Heimatvertretung einen entsprechenden Bericht einzuholen und dem Gericht sowie dem Rechtsvertreter zuzustellen. Sollte\nkeine Antwort der Heimatvertretung eingehen oder diese in Bezug auf die\nAusstellung eines Laissez-Passer negativ lauten, und damit klar werden,\ndass die Ausschaffung wegen fehlendem Laissez-Passer nicht möglich ist,\nwären die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.\nSollte das Migrationsamt zudem nach erneut erfolgloser Zuführung\nzur Heimatvertretung eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft beantragen, ist ein schriftlicher Bericht der Heimatvertretung beizubringen,\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 395\n\n"}