2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 393 79 Ausschaffungshaft; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer Durchset- zungshaft I.c. ist nicht ersichtlich, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzun- gen - ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchs- gegner gegenüber der Vertretung seines Heimatlandes nicht rückkehr- willig zeigt. Unter diesen Umständen ist nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ohne die Mitwirkung des Ge- suchsgegners ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann, weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft zu prüfen ist (E. II./1.-2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. August 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O. betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft / Anordnung Durchsetzungshaft (1-HA.2008.82). Aus den Erwägungen II. 1.1. Gemäss Art. 76 AuG kann die zuständige Behörde eine Person unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in Ausschaffungshaft belassen. Die Ausschaffungshaft ist je- doch unter anderem zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtli- chen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Mit anderen Worten ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft dann zu verweigern, wenn keine Vollzugsper- spektive mehr besteht. 1.2. Bereits mit Urteil vom 30. April 2008 (1-HA.2008.44) und vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61) wurde die Vollzugsperspektive bezüglich zweier nigerianischer Staatsangehörigen verneint. In jenen Fällen verhielten sich die Betroffenen derart unkooperativ, dass sie nicht als nigerianische Staatsangehörige anerkannt wurden. Mit Ur- teil vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61, E. II/1.2.) wurde ausgeführt: 394 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 "Auch wenn die nigerianische Expertendelegation in der Vergangen- heit auch schon unkooperative Personen als nigerianische Staatsangehörige anerkannt hat und eine Anerkennung offenbar von der Zusammensetzung der Delegation abhängt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung nach zweimaliger Ablehnung derart gering, dass nicht mehr von einer konkreten Vollzugsperspektive im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ausgegangen werden kann. Eine Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist damit nicht zuläs- sig." Mit Urteil vom 18. August 2008 wurde die Ausschaffungshaft eines weiteren nigerianischen Staatsangehörigen verlängert, obschon dieser bereits drei Mal der nigerianischen Botschaft zugeführt wor- den war, ohne dass ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden wäre. Zur Vollzugsperspektive wurde Folgendes ausgeführt (1 HA.2008.79, E. II/2.2.): "Nachdem der Gesuchsgegner bereits mehrfach seiner Heimatvertre- tung zugeführt wurde, ohne dass diese ein Ersatzreisedokument ausgestellt hätte, ist fraglich, ob überhaupt noch Aussicht besteht, ein Laissez-Passer zu erhalten und ob der Gesuchsgegner noch ausgeschafft werden kann. Der Vertreter des Migrationsamtes führt diesbezüglich aus, aufgrund der Erfah- rungen des Bundesamtes für Migration bestehe nach wie vor eine gute Chance, ein Laissez-Passer zu erhalten. Es sei in der Vergangenheit schon mehrfach vorgekommen, dass für einen Betroffenen, der sich nicht rück- kehrwillig gezeigt hatte, erst nach mehrfacher Zuführung ein Ersatzreisedo- kument ausgestellt worden sei. Damit ist aktuell nach wie vor von einer - wenn auch eher vagen - Ausschaffungsmöglichkeit auszugehen. Da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Botschaftsvertreterin nicht bereit ist, ein Laissez-Passer auszustellen, hat das Migrationsamt unverzüglich - allen- falls via BFM - bei der Heimatvertretung einen entsprechenden Bericht ein- zuholen und dem Gericht sowie dem Rechtsvertreter zuzustellen. Sollte keine Antwort der Heimatvertretung eingehen oder diese in Bezug auf die Ausstellung eines Laissez-Passer negativ lauten, und damit klar werden, dass die Ausschaffung wegen fehlendem Laissez-Passer nicht möglich ist, wären die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Sollte das Migrationsamt zudem nach erneut erfolgloser Zuführung zur Heimatvertretung eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft be- antragen, ist ein schriftlicher Bericht der Heimatvertretung beizubringen, 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 395 aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen und bis wann ein Laissez-Passer ausgestellt wird. Inskünftig ist überdies ein entsprechender Bericht bereits nach der zweiten erfolglosen Zuführung einzuholen. Andern- falls kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass innert nützlicher Frist ein Ersatzreisedokument vorliegen wird, womit sich nur noch die Frage der Anordnung einer Durchsetzungshaft stellen würde." Unmittelbar vor der heutigen Verhandlung wurde zudem - in ei- nem vermeintlich gleich gelagerten Fall - die Verlängerung der Aus- schaffungshaft bezüglich eines nigerianischen Staatsangehörigen bewilligt (1-HA.2008.83). In jenem Fall verhielt es sich so, dass der Betroffene ebenfalls im April 2008 durch die NIS-Delegation (Nige- rian Immigration Services) provisorisch anerkannt wurde. Da der Betroffene jedoch nicht zusätzlich der Botschaftsvertreterin zuge- führt werden musste, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Ersatzreisedokument im Rahmen des üblichen Verfahrens ausgestellt wird. Jener Fall lässt sich somit nicht mit dem vorliegenden verglei- chen. 1.3. Der Gesuchsgegner wurde am 3. Dezember 2007 in Aus- schaffungshaft genommen. Seit seiner Einreise in die Schweiz gab er immer an, er sei nigerianischer Staatsangehöriger. Da er sich wei- gerte, ein Formular auszufüllen, wonach er bereit sei, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren, wurde er am 29. Januar 2008 der nigeriani- schen Konsulin vorgeführt. Diese anerkannte ihn gemäss Schreiben des BFM vom 31. Januar 2008 zwar offenbar als nigerianischen Staatsangehörigen, stellte jedoch kein Ersatzreisedokument aus, weil der Gesuchsgegner nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren wollte. Vielmehr verlangte die Konsulin die erneute Zuführung zur Botschaft in drei Monaten. Nachdem die Verlängerung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 22. Februar 2008 um weitere sechs Monate bis zum 2. Septem- ber 2008 bewilligt worden war (1-HA.2008.21), wurde der Gesuchs- gegner am 23. April 2008 der NIS-Delegation zugeführt und gemäss Schreiben des BFM vom 8. Mai 2008 provisorisch als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt. Weshalb der Gesuchsgegner der NIS- Delegation zugeführt wurde, ist nicht ersichtlich. Immerhin gab er seit seiner Einreise an, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und 396 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 wurde bereits durch die nigerianische Konsulin anerkannt. Dem Newsletter Nr. 18/08 der Abteilung Rückkehr des BFM ist sodann zu entnehmen, dass die NIS-Delegation primär die Aufgabe hat, Her- kunftsabklärungen durchzuführen und nicht bereits anerkannte nige- rianische Staatsangehörige erneut zu anerkennen. Am 15. Juli 2008 wurde der Gesuchsgegner ein weiteres Mal durch die nigerianische Konsulin angehört. Einem Schreiben des BFM an das Migrationsamt vom 16. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass die nigerianische Konsulin den Gesuchsgegner in drei bis vier Mona- ten erneut zu sehen wünsche, da dieser noch immer nicht reisewillig sei. Eine weitere Anhörung sei auf den 14. Oktober 2008 geplant. In einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Ausstellung eines Ersatzreisedokuments liess sich das BFM am 18. August 2008 wie folgt vernehmen: "Wir gehen nach wie vor davon aus, dass wir für die oben genannte Person ein Reisedokument seitens der nigerianischen Botschaft erhalten werden. Erfahrungsgemäss sind wiederholte Termine mit der nigerianischen Konsulin durchaus keine Seltenheit. Es kommt praktisch nicht vor, dass wir für eine Person, die nicht rückkehrwillig ist, schon anlässlich der ersten Be- fragung die Zusicherung auf Ausstellung eines Laissez-Passer erhalten. Meistens braucht es mehrere Termine, bis die Konsulin sich bereit erklärt, für die Person ein Ersatzreisedokument auszustellen. Zu wiederholten Terminen kommt es meistens, wenn eine Person nicht rückkehrwillig und/oder nicht kooperativ ist." Einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 28. August 2008 kann in Bezug auf den vorliegenden Fall entnommen werden, dass die Länderkoordinatorin Zentral- und Ostafrika des BFM gemäss te- lefonischer Auskunft die Frage, ob - und wenn ja, wann - ein Ersatz- reisepapier auch gegen den Willen des Gesuchsgegners ausgestellt werde, nicht beantworten konnte. Es könne sein, dass die Konsulin am 14. Oktober 2008 wiederum kein Reisepapier ausstellen werde und den Gesuchsgegner erneut sehen wolle. Anlässlich der heutigen Verhandlung teilte der Vertreter des Migrationsamtes mit, man erhalte von den nigerianischen Behörden keine Auskunft darüber, weshalb für einen Betroffenen kein Ersatz- reisedokument ausgestellt und dieser erneut angehört werde. 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 397 1.4. Zusammenfassend weigert sich der Gesuchsgegner, in sein Heimatland zurückzukehren und äussert dies offensichtlich jeweils auch anlässlich seiner Vorsprachen gegenüber der nigerianischen Konsulin mit dem Resultat, dass - trotz Anerkennung - kein Ersatz- reisedokument ausgestellt wird. Vielmehr verlangt die Konsulin - ohne ersichtlichen Grund - eine erneute Zuführung in drei bis vier Monaten. Da nicht ersichtlich ist, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchsgegner gegenüber der Konsulin nicht rückkehrwillig zeigt, ist nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist deshalb mangels Vollzugs- perspektiven gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG unzulässig. 2. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die durch das Mi- grationsamt eventualiter beantragte Durchsetzungshaft zu bewilligen ist. […] 80 Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit bei Drogenabhängigkeit Hat ein drogenabhängiger Betroffener im Heimatland keine Möglichkeit, an einem Entzugsprogramm teilzunehmen, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er trotz Drogenabhängigkeit in sein Heimatland zurück- kehrt. Unter diesen Umständen müssen die zuständigen Behörden alles daran setzen, seine Abhängigkeit zu beenden (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. Mai 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.B.A.K. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.52). Aus den Erwägungen II. 4. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlänge- rung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst.