{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-07-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2008-71_2008-07-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3349", "Checksum": "4a3d60f5dadac6e6450efffa1bef2215"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2008.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.07.2008 1-HA.2008.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit\nHinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht notwendig, dass diese auch den Intellekt der Inhaftierten fordern. Es geht lediglich darum, ihnen eine Beschäftigung anzubieten, damit sie nicht den ganzen Tag untätig sein müssen (E. II./4.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:54", "Checksum": "09dc2a73880eb2d22d28fd90baaf090d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.07.2008 1-HA.2008.71\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit\nHinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht notwendig, dass diese auch den Intellekt der Inhaftierten fordern. Es geht lediglich darum, ihnen eine Beschäftigung anzubieten, damit sie nicht den ganzen Tag untätig sein müssen (E. II./4.).\n\n400 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nIm Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grundsätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.).\nKann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Beschäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäftigungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen\nkein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.).\nDen Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Ausschaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern\n(E. II./4.5.6.).\nDie Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Migrationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge\nnicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n23. Juni 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.C. betreffend Haftentlassung / Haftverlängerung (1-HA.2008.62).\n\nBestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008\n(2C_483/2008).\n\nAnmerkung: Im Nachgang zum zitierten Entscheid wurden im Ausschaffungszentrum Aarau diverse bauliche Massnahmen vorgenommen. Unter diesen Umständen ist gegen eine Inhaftierung von mehr als sechs Monaten nichts\nmehr einzuwenden.\n\n82 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit\nHinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht notwendig, dass\ndiese auch den Intellekt der Inhaftierten fordern. Es geht lediglich\ndarum, ihnen eine Beschäftigung anzubieten, damit sie nicht den ganzen\nTag untätig sein müssen (E. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n3. Juli 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.71).\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 401\n\n83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Zelleneinschluss aus betrieblichen\nGründen\nSofern es aus betrieblichen Gründen unmöglich ist, die Zellen tagsüber\nzu öffnen, müssen die betroffenen Ausschaffungshäftlinge verlegt werden.\nIst eine Verlegung nicht möglich, sind sie zu entlassen (E. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n5. Dezember 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.A.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.125).\n\n84 Durchsetzungshaft; Haftbedingungen\nVegetarier haben Anspruch auf ein speziell vegetarisches Menu. Es ist\ninsbesondere nicht zulässig, vom regulären Menu lediglich das Fleisch zu\nentfernen (E. II./3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n23. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.40).\n"}