Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008 (2C_483/2008). Anmerkung: Im Nachgang zum zitierten Entscheid wurden im Ausschaffungszentrum Aarau diverse bauliche Massnahmen vorgenommen. Unter diesen Umständen ist gegen eine Inhaftierung von mehr als sechs Monaten nichts mehr einzuwenden. 82 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht notwendig, dass diese auch den Intellekt der Inhaftierten fordern. Es geht lediglich darum, ihnen eine Beschäftigung anzubieten, damit sie nicht den ganzen Tag untätig sein müssen (E. II./4.).