Im Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grundsätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.). Kann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Beschäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäftigungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.). Den Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Ausschaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern (E. II./4.5.6.).