ist, wäre die Weiterführung der Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. In jedem Fall ist bei einem Methadonentzug den Bedenken des Bezirkarztes betreffend Selbst- und Drittgefährdung Rechnung zu tragen. Die Durchsetzungshaft ist deshalb für die Dauer des Methadonentzugs bzw. soweit medizinisch indiziert in der Psychiatrischen Klinik K. oder einer anderen geeigneten Entzugsanstalt zu vollziehen. […]