{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2008-62_2008-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3348", "Checksum": "e6f56bb432712005a5384b3f0f806cba"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2008.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.06.2008 1-HA.2008.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Haftvollzug\nDie aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aarau lässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monaten zu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht entgegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse mit Untersuchungshäftlingen geteilt werden und sei auf deren Bedürfnisse ausgelegt (E. II./4.4.9.).\nIm Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grundsätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.).\nKann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Beschäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäftigungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.).\nDen Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Ausschaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern (E. II./4.5.6.).\nDie Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Migrationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge nicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:56", "Checksum": "e3e72fd3eec88dba001e9d85c7aee94e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.06.2008 1-HA.2008.62\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Haftbedingungen; Haftvollzug\nDie aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aarau lässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monaten zu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht entgegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse mit Untersuchungshäftlingen geteilt werden und sei auf deren Bedürfnisse ausgelegt (E. II./4.4.9.).\nIm Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grundsätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.).\nKann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Beschäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäftigungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.).\nDen Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Ausschaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern (E. II./4.5.6.).\nDie Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Migrationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge nicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.).\n\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 399\n\ntroffene von illegalem Heroinkonsum und der damit verbundenen\nKriminalität fernzuhalten. Die Abgabe von Methadon muss im Kanton Aargau in der Regel durch den Kantonsarzt bewilligt werden. Da\nsich der Gesuchsgegner im Rahmen der Durchsetzungshaft kein Heroin beschaffen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb er weiter Methadon konsumieren müsste. Unter diesen Umständen obliegt es dem\nGesuchsteller - im Rahmen seiner Pflicht, auch während der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners hinzuwirken\n- dafür besorgt zu sein, den Methadonentzug auch gegen den Willen\ndes Gesuchsgegners durchzuführen. Der Gesuchsteller hat deshalb\nbeim Kantonsarzt die Beendung der Methadonabgabe zu erwirken.\nSollte sich der Gesuchsgegner weiterhin weigern, einen freiwilligen Methadonentzug durchzuführen und sollte der Gesuchsteller\nkeine Bestätigung der zuständigen algerischen Institution beibringen\nkönnen, wonach der Gesuchsgegner trotz Methadonkonsums in sein\nHeimatland zurückkehren kann und er dort weiterhin Methadon erhält oder mit ihm ein adäquater Methadonentzug durchgeführt wird\nbzw. sollte keine Verfügung des Kantonsarztes erwirkt werden können, wonach dem Gesuchsgegner nur noch so lange Methadon verabreicht wird, als dies bei einem \"warmen\" Methadonentzug notwendig\nist, wäre die Weiterführung der Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen.\nIn jedem Fall ist bei einem Methadonentzug den Bedenken des\nBezirkarztes betreffend Selbst- und Drittgefährdung Rechnung zu\ntragen. Die Durchsetzungshaft ist deshalb für die Dauer des Methadonentzugs bzw. soweit medizinisch indiziert in der Psychiatrischen\nKlinik K. oder einer anderen geeigneten Entzugsanstalt zu vollziehen. […]\n\n81 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Haftvollzug\nDie aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aarau\nlässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monaten\nzu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht entgegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse mit Untersuchungshäftlingen\ngeteilt werden und sei auf deren Bedürfnisse ausgelegt (E. II./4.4.9.).\n400 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nIm Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grundsätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.).\nKann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Beschäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäftigungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen\nkein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.).\nDen Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Ausschaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern\n(E. II./4.5.6.).\nDie Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Migrationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge\nnicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n23. Juni 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.C. betreffend Haftentlassung / Haftverlängerung (1-HA.2008.62).\n\nBestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008\n(2C_483/2008).\n\nAnmerkung: Im Nachgang zum zitierten Entscheid wurden im Ausschaffungszentrum Aarau diverse bauliche Massnahmen vorgenommen. Unter diesen Umständen ist gegen eine Inhaftierung von mehr als sechs Monaten nichts\nmehr einzuwenden.\n\n82 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit\nHinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht notwendig, dass\ndiese auch den Intellekt der Inhaftierten fordern. Es geht lediglich\ndarum, ihnen eine Beschäftigung anzubieten, damit sie nicht den ganzen\nTag untätig sein müssen (E. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n3. Juli 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.71).\n"}