Der Gesuchsteller hat deshalb beim Kantonsarzt die Beendung der Methadonabgabe zu erwirken. Sollte sich der Gesuchsgegner weiterhin weigern, einen freiwilligen Methadonentzug durchzuführen und sollte der Gesuchsteller keine Bestätigung der zuständigen algerischen Institution beibringen können, wonach der Gesuchsgegner trotz Methadonkonsums in sein Heimatland zurückkehren kann und er dort weiterhin Methadon erhält oder mit ihm ein adäquater Methadonentzug durchgeführt wird bzw. sollte keine Verfügung des Kantonsarztes erwirkt werden können, wonach dem Gesuchsgegner nur noch so lange Methadon verabreicht wird, als dies bei einem "warmen" Methadonentzug notwendig