Unter diesen Umständen obliegt es dem Gesuchsteller - im Rahmen seiner Pflicht, auch während der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners hinzuwirken - dafür besorgt zu sein, den Methadonentzug auch gegen den Willen des Gesuchsgegners durchzuführen. Der Gesuchsteller hat deshalb beim Kantonsarzt die Beendung der Methadonabgabe zu erwirken.