troffene von illegalem Heroinkonsum und der damit verbundenen Kriminalität fernzuhalten. Die Abgabe von Methadon muss im Kanton Aargau in der Regel durch den Kantonsarzt bewilligt werden. Da sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Durchsetzungshaft kein Heroin beschaffen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb er weiter Methadon konsumieren müsste. Unter diesen Umständen obliegt es dem Gesuchsteller - im Rahmen seiner Pflicht, auch während der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners hinzuwirken - dafür besorgt zu sein, den Methadonentzug auch gegen den Willen des Gesuchsgegners durchzuführen.