ist. Aufgrund der Abklärungen via Swissmedic und nachdem der Gesuchsteller keine entsprechende Bestätigung des BFM vorlegen konnte, ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei einer Rückkehr nach Algerien einen "kalten" Methadonentzug über sich ergehen lassen müsste. Unter diesen Umständen wäre es unverhältnismässig, den Gesuchsgegner über Monate hinweg in Durchsetzungshaft zu belassen, während dieser Zeit Methadon zu verabreichen und gleichzeitig von ihm zu verlangen, seinen Widerstand gegen eine Rückkehr nach Algerien aufzugeben.