Mit Urteil vom 21. Januar 2008 hielt das Bundesgericht fest, die Behörden hätten auch im Rahmen der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Betroffenen hin zu wirken (BGE 134 I 92, E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Gesuchsgegner trotz seiner Methadonabhängigkeit nach Algerien zurückkehren können muss. Eine Rückkehr wäre dann problemlos zumutbar, wenn der Gesuchsgegner nach einer Rückkehr nach Algerien weiterhin Methadon erhalten würde oder einen adäquaten Methadonentzug durchführen könnte.