2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 397 1.4. Zusammenfassend weigert sich der Gesuchsgegner, in sein Heimatland zurückzukehren und äussert dies offensichtlich jeweils auch anlässlich seiner Vorsprachen gegenüber der nigerianischen Konsulin mit dem Resultat, dass - trotz Anerkennung - kein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Vielmehr verlangt die Konsulin - ohne ersichtlichen Grund - eine erneute Zuführung in drei bis vier Monaten.