{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-05-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2008-52_2008-05-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3347", "Checksum": "ba810e0e7b886eb83d6fe26d1425b2f5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2008.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.05.2008 1-HA.2008.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Unter diesen Umständen müssen die zuständigen Behörden alles daran setzen, seine Abhängigkeit zu beenden (E. II./4.).\n\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 397\n\n1.4. Zusammenfassend weigert sich der Gesuchsgegner, in sein\nHeimatland zurückzukehren und äussert dies offensichtlich jeweils\nauch anlässlich seiner Vorsprachen gegenüber der nigerianischen\nKonsulin mit dem Resultat, dass - trotz Anerkennung - kein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Vielmehr verlangt die Konsulin\n- ohne ersichtlichen Grund - eine erneute Zuführung in drei bis vier\nMonaten. Da nicht ersichtlich ist, ob - und wenn ja, unter welchen\nVoraussetzungen - ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange\nsich der Gesuchsgegner gegenüber der Konsulin nicht rückkehrwillig\nzeigt, ist nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon\nauszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal zulässigen Dauer der\nAusschaffungshaft ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Die\nVerlängerung der Ausschaffungshaft ist deshalb mangels Vollzugsperspektiven gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG unzulässig.\n2. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die durch das Migrationsamt eventualiter beantragte Durchsetzungshaft zu bewilligen\nist. […]\n\n80 Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit bei Drogenabhängigkeit\nHat ein drogenabhängiger Betroffener im Heimatland keine Möglichkeit,\nan einem Entzugsprogramm teilzunehmen, kann von ihm nicht verlangt\nwerden, dass er trotz Drogenabhängigkeit in sein Heimatland zurückkehrt. Unter diesen Umständen müssen die zuständigen Behörden alles\ndaran setzen, seine Abhängigkeit zu beenden (E. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n29. Mai 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.B.A.K.\nbetreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.52).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen\ndas Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst.\n398 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nMit Urteil vom 21. Januar 2008 hielt das Bundesgericht fest, die\nBehörden hätten auch im Rahmen der Durchsetzungshaft auf die\nAusschaffung des Betroffenen hin zu wirken (BGE 134 I 92,\nE. 2.3.1). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Gesuchsgegner trotz seiner Methadonabhängigkeit nach Algerien zurückkehren\nkönnen muss. Eine Rückkehr wäre dann problemlos zumutbar, wenn\nder Gesuchsgegner nach einer Rückkehr nach Algerien weiterhin\nMethadon erhalten würde oder einen adäquaten Methadonentzug\ndurchführen könnte. In diesem Fall wäre eine weitere Inhaftierung\nwohl während der gesamten maximal zulässigen Dauer verhältnismässig, da seitens des Gesuchsgegners keine Veranlassung bestünde,\nsich gegen eine Rückkehr auszusprechen. Es steht dem Gesuchsteller\nfrei, nachzuweisen, dass in Algerien eine entsprechende Weiterbehandlung mit Methadon oder ein adäquater Methadonentzug möglich\nist.\nAufgrund der Abklärungen via Swissmedic und nachdem der\nGesuchsteller keine entsprechende Bestätigung des BFM vorlegen\nkonnte, ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei einer Rückkehr nach Algerien einen \"kalten\" Methadonentzug über\nsich ergehen lassen müsste. Unter diesen Umständen wäre es unverhältnismässig, den Gesuchsgegner über Monate hinweg in Durchsetzungshaft zu belassen, während dieser Zeit Methadon zu verabreichen und gleichzeitig von ihm zu verlangen, seinen Widerstand gegen eine Rückkehr nach Algerien aufzugeben. Die Migrationsbehörden sind in Fällen wie dem Vorliegenden verpflichtet, alles daran zu\nsetzen, die Methadonabhängigkeit eines Betroffenen zu beenden.\nBislang wurde in einer ersten Phase versucht, das Methadon im\nHinblick auf eine begleitete Ausschaffung zu reduzieren. Nachdem\ndie Ausschaffung gescheitert war, entschied der für das Ausschaffungszentrum zuständige Bezirksarzt, zur Methadonabgabe zurückzukehren. In einer zweiten Phase wurde der Methadonentzug auf\nfreiwilliger Basis in der Psychiatrischen Klinik K. in Angriff genommen. Dieser Entzug scheiterte am fehlenden Willen des Gesuchsgegners.\nGrundsätzlich besteht kein Anspruch auf Abgabe von Methadon. Vielmehr ist Methadon als Heroinsubstitut vorgesehen, um Be-\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 399\n\n"}