2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 397 1.4. Zusammenfassend weigert sich der Gesuchsgegner, in sein Heimatland zurückzukehren und äussert dies offensichtlich jeweils auch anlässlich seiner Vorsprachen gegenüber der nigerianischen Konsulin mit dem Resultat, dass - trotz Anerkennung - kein Ersatz- reisedokument ausgestellt wird. Vielmehr verlangt die Konsulin - ohne ersichtlichen Grund - eine erneute Zuführung in drei bis vier Monaten. Da nicht ersichtlich ist, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchsgegner gegenüber der Konsulin nicht rückkehrwillig zeigt, ist nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist deshalb mangels Vollzugs- perspektiven gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG unzulässig. 2. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die durch das Mi- grationsamt eventualiter beantragte Durchsetzungshaft zu bewilligen ist. […] 80 Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit bei Drogenabhängigkeit Hat ein drogenabhängiger Betroffener im Heimatland keine Möglichkeit, an einem Entzugsprogramm teilzunehmen, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er trotz Drogenabhängigkeit in sein Heimatland zurück- kehrt. Unter diesen Umständen müssen die zuständigen Behörden alles daran setzen, seine Abhängigkeit zu beenden (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. Mai 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.B.A.K. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.52). Aus den Erwägungen II. 4. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlänge- rung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. 398 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Mit Urteil vom 21. Januar 2008 hielt das Bundesgericht fest, die Behörden hätten auch im Rahmen der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Betroffenen hin zu wirken (BGE 134 I 92, E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Gesuchsgeg- ner trotz seiner Methadonabhängigkeit nach Algerien zurückkehren können muss. Eine Rückkehr wäre dann problemlos zumutbar, wenn der Gesuchsgegner nach einer Rückkehr nach Algerien weiterhin Methadon erhalten würde oder einen adäquaten Methadonentzug durchführen könnte. In diesem Fall wäre eine weitere Inhaftierung wohl während der gesamten maximal zulässigen Dauer verhältnis- mässig, da seitens des Gesuchsgegners keine Veranlassung bestünde, sich gegen eine Rückkehr auszusprechen. Es steht dem Gesuchsteller frei, nachzuweisen, dass in Algerien eine entsprechende Weiterbe- handlung mit Methadon oder ein adäquater Methadonentzug möglich ist. Aufgrund der Abklärungen via Swissmedic und nachdem der Gesuchsteller keine entsprechende Bestätigung des BFM vorlegen konnte, ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei ei- ner Rückkehr nach Algerien einen "kalten" Methadonentzug über sich ergehen lassen müsste. Unter diesen Umständen wäre es unver- hältnismässig, den Gesuchsgegner über Monate hinweg in Durchset- zungshaft zu belassen, während dieser Zeit Methadon zu verabrei- chen und gleichzeitig von ihm zu verlangen, seinen Widerstand ge- gen eine Rückkehr nach Algerien aufzugeben. Die Migrationsbehör- den sind in Fällen wie dem Vorliegenden verpflichtet, alles daran zu setzen, die Methadonabhängigkeit eines Betroffenen zu beenden. Bislang wurde in einer ersten Phase versucht, das Methadon im Hinblick auf eine begleitete Ausschaffung zu reduzieren. Nachdem die Ausschaffung gescheitert war, entschied der für das Ausschaf- fungszentrum zuständige Bezirksarzt, zur Methadonabgabe zurück- zukehren. In einer zweiten Phase wurde der Methadonentzug auf freiwilliger Basis in der Psychiatrischen Klinik K. in Angriff genom- men. Dieser Entzug scheiterte am fehlenden Willen des Gesuchsgeg- ners. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Abgabe von Metha- don. Vielmehr ist Methadon als Heroinsubstitut vorgesehen, um Be- 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 399 troffene von illegalem Heroinkonsum und der damit verbundenen Kriminalität fernzuhalten. Die Abgabe von Methadon muss im Kan- ton Aargau in der Regel durch den Kantonsarzt bewilligt werden. Da sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Durchsetzungshaft kein He- roin beschaffen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb er weiter Metha- don konsumieren müsste. Unter diesen Umständen obliegt es dem Gesuchsteller - im Rahmen seiner Pflicht, auch während der Durch- setzungshaft auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners hinzuwirken - dafür besorgt zu sein, den Methadonentzug auch gegen den Willen des Gesuchsgegners durchzuführen. Der Gesuchsteller hat deshalb beim Kantonsarzt die Beendung der Methadonabgabe zu erwirken. Sollte sich der Gesuchsgegner weiterhin weigern, einen freiwil- ligen Methadonentzug durchzuführen und sollte der Gesuchsteller keine Bestätigung der zuständigen algerischen Institution beibringen können, wonach der Gesuchsgegner trotz Methadonkonsums in sein Heimatland zurückkehren kann und er dort weiterhin Methadon er- hält oder mit ihm ein adäquater Methadonentzug durchgeführt wird bzw. sollte keine Verfügung des Kantonsarztes erwirkt werden kön- nen, wonach dem Gesuchsgegner nur noch so lange Methadon verab- reicht wird, als dies bei einem "warmen" Methadonentzug notwendig ist, wäre die Weiterführung der Haft als unverhältnismässig zu be- zeichnen. In jedem Fall ist bei einem Methadonentzug den Bedenken des Bezirkarztes betreffend Selbst- und Drittgefährdung Rechnung zu tragen. Die Durchsetzungshaft ist deshalb für die Dauer des Metha- donentzugs bzw. soweit medizinisch indiziert in der Psychiatrischen Klinik K. oder einer anderen geeigneten Entzugsanstalt zu vollzie- hen. […] 81 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Haftvollzug Die aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aarau lässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monaten zu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht ent- gegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse mit Untersuchungshäftlingen geteilt werden und sei auf deren Bedürfnisse ausgelegt (E. II./4.4.9.).