{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-04-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2008-40_2008-04-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3351", "Checksum": "93173da88f1ca4f1c002593cbd3af5ee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2008.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.04.2008 1-HA.2008.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchsetzungshaft; Haftbedingungen\nVegetarier haben Anspruch auf ein speziell vegetarisches Menu. Es ist insbesondere nicht zulässig, vom regulären Menu lediglich das Fleisch zu entfernen (E. II./3.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:03", "Checksum": "b8abe6376c01c5f64522e4d2a9142654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.04.2008 1-HA.2008.40\nRegeste:\nDurchsetzungshaft; Haftbedingungen\nVegetarier haben Anspruch auf ein speziell vegetarisches Menu. Es ist insbesondere nicht zulässig, vom regulären Menu lediglich das Fleisch zu entfernen (E. II./3.).\n\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 401\n\n83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Zelleneinschluss aus betrieblichen\nGründen\nSofern es aus betrieblichen Gründen unmöglich ist, die Zellen tagsüber\nzu öffnen, müssen die betroffenen Ausschaffungshäftlinge verlegt werden.\nIst eine Verlegung nicht möglich, sind sie zu entlassen (E. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n5. Dezember 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.A.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.125).\n\n84 Durchsetzungshaft; Haftbedingungen\nVegetarier haben Anspruch auf ein speziell vegetarisches Menu. Es ist\ninsbesondere nicht zulässig, vom regulären Menu lediglich das Fleisch zu\nentfernen (E. II./3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n23. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.40).\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 403\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n85 Achtung des Familienlebens; Familiennachzug\nDie gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen bei einem\nnachträglichen Einelternnachzug kommen bei der Anwendung von Art. 8\nEMRK nicht zum tragen (E. II./6.4., Bestätigung der Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n26. September 2008 in Sachen A.V. betreffend Familiennachzug\n(1-BE.2008.26).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 6.4. Nachdem ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK\ngeschützte Familienleben vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob der\nEingriff mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist.\n6.4.1. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unter Berufung auf BGE 133 II 6 (Pra 96 [2007] Nr. 124) der Ansicht, dass die\nbei einem nachträglichen Einelternnachzug gemäss nationalem Recht\nanwendbaren Einschränkungen auch bei Anwendung von Art. 8\nEMRK gelten. Ebenfalls werde die Unterscheidung zwischen Nachzug von einem Elternteil oder durch beide Elternteile durch den\nEGMR nicht in Frage gestellt. Zudem sei auch im Lichte von Art. 8\nEMRK das Alter des nachzuziehenden Kindes sowie die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten bei der Interessenabwägung zu\nberücksichtigen. Infolgedessen müsste auch bei der gemäss Art. 8\nEMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die nach nationalem\nRecht zu prüfenden Aspekte miteinbezogen werden, welche gegen\nden Familiennachzug sprechen. Die Vorinstanz kommt danach zum\nSchluss, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden\nin casu die mit dem Familiennachzug verbundenen Nachteile nicht\n"}