2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 401 83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Zelleneinschluss aus betrieblichen Gründen Sofern es aus betrieblichen Gründen unmöglich ist, die Zellen tagsüber zu öffnen, müssen die betroffenen Ausschaffungshäftlinge verlegt werden. Ist eine Verlegung nicht möglich, sind sie zu entlassen (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. Dezember 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.A. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.125). 84 Durchsetzungshaft; Haftbedingungen Vegetarier haben Anspruch auf ein speziell vegetarisches Menu. Es ist insbesondere nicht zulässig, vom regulären Menu lediglich das Fleisch zu entfernen (E. II./3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. be- treffend Haftverlängerung (1-HA.2008.40). 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 403 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 85 Achtung des Familienlebens; Familiennachzug Die gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen bei einem nachträglichen Einelternnachzug kommen bei der Anwendung von Art. 8 EMRK nicht zum tragen (E. II./6.4., Bestätigung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. September 2008 in Sachen A.V. betreffend Familiennachzug (1-BE.2008.26). Aus den Erwägungen II. 6.4. Nachdem ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob der Eingriff mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist. 6.4.1. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unter Beru- fung auf BGE 133 II 6 (Pra 96 [2007] Nr. 124) der Ansicht, dass die bei einem nachträglichen Einelternnachzug gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen auch bei Anwendung von Art. 8 EMRK gelten. Ebenfalls werde die Unterscheidung zwischen Nach- zug von einem Elternteil oder durch beide Elternteile durch den EGMR nicht in Frage gestellt. Zudem sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK das Alter des nachzuziehenden Kindes sowie die zu erwar- tenden Integrationsschwierigkeiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Infolgedessen müsste auch bei der gemäss Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die nach nationalem Recht zu prüfenden Aspekte miteinbezogen werden, welche gegen den Familiennachzug sprechen. Die Vorinstanz kommt danach zum Schluss, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden in casu die mit dem Familiennachzug verbundenen Nachteile nicht