II. 1.1. Gemäss Art. 76 AuG kann die zuständige Behörde eine Person unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in Ausschaffungshaft belassen. Die Ausschaffungshaft ist jedoch unter anderem zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Mit anderen Worten ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft dann zu verweigern, wenn keine Vollzugsperspektive mehr besteht.