EMRK setzt für die Rechtmässigkeit der Haft ein "schwebendes" Ausweisungsverfahren voraus. Für die Behörden besteht jedoch keine Pflicht, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Es ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beurteilen, ob sie mit dem nötigen Nachdruck auf den Vollzug der Wegweisung hingearbeitet haben; dabei kommt ihnen ein gewisser Spielraum bei der Einschätzung der Geeignetheit der erforderlichen (weiteren) Schritte zu (vgl. das Urteil 2A.489/1999 vom 7. Oktober 1999, E. 2a)." Das Migrationsamt ist der Ansicht, dass das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet worden sei.