78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migration betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig bleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängigen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten ausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist (E. II./4.).