In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom 29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entgegen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll, wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzustützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit nicht erfüllt.