{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-02-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2008-3_2008-02-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3345", "Checksum": "dd95b9b58a10e860c5678d17fa82cbed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2008.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.02.2008 1-HA.2008.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entgegen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der\nGesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll,\nwäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzustützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat.\nDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit\nnicht erfüllt.\n\n78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit\nausländischen Behörden\nDas Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migration betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig\nbleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängigen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten\nausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist (E. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n20. Februar 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.G.\nbetreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.3).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4. Nachdem die Schweizer Behörden seit dem 8. November\n2007 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung\ndes Gesuchsgegners unternommen haben, stellt sich die Frage, ob\ndas Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss\nArt. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. In konstanter\nPraxis hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot wie folgt\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 391\n\nkonkretisiert (vgl. den unveröffentlichten Entscheid vom 24. Januar\n2008, 2C_9/2008, E. 2.3.1):\n\"Das Beschleunigungsgebot ist nach der Rechtsprechung verletzt,\nwenn die Behörden während mehr als zwei Monaten keine konkreten\n(möglichen) Vorkehrungen mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen haben und die Verzögerung nicht auf ein Verhalten der ausländischen\nBehörde oder des Betroffenen selber zurückzuführen ist (BGE 124 II 49 ff.\nE. 4). Die Behörden dürfen nicht über längere Zeit untätig bleiben, auch\nwenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK setzt\nfür die Rechtmässigkeit der Haft ein \"schwebendes\" Ausweisungsverfahren\nvoraus. Für die Behörden besteht jedoch keine Pflicht, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Es ist jeweils aufgrund der\nUmstände im Einzelfall zu beurteilen, ob sie mit dem nötigen Nachdruck\nauf den Vollzug der Wegweisung hingearbeitet haben; dabei kommt ihnen\nein gewisser Spielraum bei der Einschätzung der Geeignetheit der erforderlichen (weiteren) Schritte zu (vgl. das Urteil 2A.489/1999 vom 7. Oktober\n1999, E. 2a).\"\nDas Migrationsamt ist der Ansicht, dass das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet worden sei. Die Verzögerung der Ausschaffung sei einerseits auf den Gesuchsgegner zurückzuführen, welcher sich nicht bereit zeige, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken.\nAndererseits seien beim algerischen Konsulat zwei Anfragen bezüglich der Ausstellung eines Laissez-Passer pendent. Die diplomatische\nZusammenarbeit mit Algerien erfordere viel Fingerspitzengefühl,\nweshalb ein Nachfragen alle zwei Monate nicht sinnvoll sei und die\nalgerischen Behörden bloss verärgere.\nObwohl die Behörden gestützt auf das Beschleunigungsgebot\nnicht gehalten sind, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen, dürfen sie nicht untätig bleiben. Die Behörden\nmüssen versuchen, die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere\nauch ohne Mitwirkung der betroffenen Person zu beschaffen. Dabei\nmüssen sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen ergreifen (vgl. Hugi Yar, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.71).\n392 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\n"}