390 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man dürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behör- den heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger. In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom 29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entge- gen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsan- gehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll, wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzu- stützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit nicht erfüllt. 78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migra- tion betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig bleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängi- gen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten ausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen an- gebracht ist (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. Februar 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.G. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.3). Aus den Erwägungen II. 4. Nachdem die Schweizer Behörden seit dem 8. November 2007 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners unternommen haben, stellt sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Auswei- sung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. In konstanter Praxis hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot wie folgt 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 391 konkretisiert (vgl. den unveröffentlichten Entscheid vom 24. Januar 2008, 2C_9/2008, E. 2.3.1): "Das Beschleunigungsgebot ist nach der Rechtsprechung verletzt, wenn die Behörden während mehr als zwei Monaten keine konkreten (möglichen) Vorkehrungen mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getrof- fen haben und die Verzögerung nicht auf ein Verhalten der ausländischen Behörde oder des Betroffenen selber zurückzuführen ist (BGE 124 II 49 ff. E. 4). Die Behörden dürfen nicht über längere Zeit untätig bleiben, auch wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK setzt für die Rechtmässigkeit der Haft ein "schwebendes" Ausweisungsverfahren voraus. Für die Behörden besteht jedoch keine Pflicht, in jedem Fall sche- matisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Es ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beurteilen, ob sie mit dem nötigen Nachdruck auf den Vollzug der Wegweisung hingearbeitet haben; dabei kommt ihnen ein gewisser Spielraum bei der Einschätzung der Geeignetheit der erforder- lichen (weiteren) Schritte zu (vgl. das Urteil 2A.489/1999 vom 7. Oktober 1999, E. 2a)." Das Migrationsamt ist der Ansicht, dass das Beschleunigungs- gebot ausreichend beachtet worden sei. Die Verzögerung der Aus- schaffung sei einerseits auf den Gesuchsgegner zurückzuführen, wel- cher sich nicht bereit zeige, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Andererseits seien beim algerischen Konsulat zwei Anfragen bezüg- lich der Ausstellung eines Laissez-Passer pendent. Die diplomatische Zusammenarbeit mit Algerien erfordere viel Fingerspitzengefühl, weshalb ein Nachfragen alle zwei Monate nicht sinnvoll sei und die algerischen Behörden bloss verärgere. Obwohl die Behörden gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten sind, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlun- gen vorzunehmen, dürfen sie nicht untätig bleiben. Die Behörden müssen versuchen, die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person zu beschaffen. Dabei müssen sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen ergrei- fen (vgl. Hugi Yar, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold (Hrsg.), Aus- länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Ba- sel/Genf/München 2002, Rz. 7.71). 392 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Dem BFM liegen bezüglich der Identität des Gesuchgegners mehrere Hinweise vor: In Belgien trat der Gesuchsgegner unter dem Namen H.M., geboren 1. Februar 1973, aus der Provinz M. auf, in Deutschland ist er unter dem Namen K.S., geboren 9. Juli 1984, aus der Provinz O. erfasst und in der Schweiz gab er an, J.G., geboren 9. Juli 1982, aus der Provinz B. zu sein. Zur Abklärung der Personalien bei den algerischen Behörden sind gemäss Migrationsamt insbesondere der Fingerabdruck und die Angabe der Provinz, in welcher der Betroffene seinen letzten Wohn- sitz hatte, massgebend. Der Name sowie das Geburtsdatum sind bei den Abklärungen zweitrangig. Das BFM stellte beim algerischen Konsulat bislang drei Gesuche um Ausstellung eines Ersatzreisedo- kuments für den Gesuchsgegner. Die erste Anfrage vom 27. März 2007 für die Provinz B. wurde von den algerischen Behörden negativ beantwortet. Die zweite Anfrage vom 17. Juli 2007 sowie die dritte Anfrage vom 8. November 2007 wurden für die Provinz O. einge- reicht und sind im heutigen Zeitpunkt noch pendent. Seit diesem dritten Vorstoss vom 8. November 2007 wurde vom BFM im Hin- blick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners nichts weiter unter- nommen. Auch wenn die Erfahrung mit den algerischen Behörden zeigt, dass eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist, so darf dennoch erwartet werden, dass nach über drei bzw. sieben Mo- naten beim algerischen Konsulat nachgefragt wird. Hinzu kommt, dass das BFM dem Hinweis, dass der Gesuchsgegner möglicher- weise aus der Provinz M. stammen könnte, bisher nicht nachgegan- gen ist. Das BFM blieb seit dem 8. November 2007, also während über drei Monaten, untätig, obwohl es, wie soeben aufgezeigt, wei- tere Massnahmen hätte treffen können. Die Verzögerung der Aus- schaffung ist im vorliegenden Fall deshalb nicht in erster Linie auf das Verhalten der ausländischen Behörden bzw. des Betroffenen sel- ber zurückzuführen. Insofern wurde das Beschleunigungsgebot in diesem Fall verletzt, weshalb der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen ist. 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 393 79 Ausschaffungshaft; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer Durchset- zungshaft I.c. ist nicht ersichtlich, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzun- gen - ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchs- gegner gegenüber der Vertretung seines Heimatlandes nicht rückkehr- willig zeigt. Unter diesen Umständen ist nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ohne die Mitwirkung des Ge- suchsgegners ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann, weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft zu prüfen ist (E. II./1.-2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. August 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O. betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft / Anordnung Durchsetzungshaft (1-HA.2008.82). Aus den Erwägungen II. 1.1. Gemäss Art. 76 AuG kann die zuständige Behörde eine Person unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in Ausschaffungshaft belassen. Die Ausschaffungshaft ist je- doch unter anderem zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtli- chen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Mit anderen Worten ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft dann zu verweigern, wenn keine Vollzugsper- spektive mehr besteht. 1.2. Bereits mit Urteil vom 30. April 2008 (1-HA.2008.44) und vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61) wurde die Vollzugsperspektive bezüglich zweier nigerianischer Staatsangehörigen verneint. In jenen Fällen verhielten sich die Betroffenen derart unkooperativ, dass sie nicht als nigerianische Staatsangehörige anerkannt wurden. Mit Ur- teil vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61, E. II/1.2.) wurde ausgeführt: