Die über das Internet abrufbare Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 zum Asylgesetz hält betreffend die Zuständigkeit der Kantone Folgendes fest (vgl. Weisung des BFM vom 1.1.2008, III. Asylgesetz, N. 12.1.2 [Stand 1.1.2008]): "Im Dispositiv der Asyl- und Wegweisungsverfügung wird der Kanton bezeichnet, der die Wegweisung zu vollziehen hat (Art. 45 Abs. 1 Bst. f AsylG). Hält sich eine weggewiesene Person nicht mehr in dem mit dem Vollzug beauftragten Kanton auf, bleibt dieser dennoch für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Aufenthaltskanton leistet ihm auf Ersuchen hin Amtshilfe.