Aus den Erwägungen II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AuG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG ist gemäss § 3 VEGAR das Migrationsamt. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das Migrationsamt und damit durch die zuständige Behörde erlassen. Betreffend die Zuständigkeit des Kantons Aargau ist Folgendes anzumerken: