{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-04-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2008-34_2008-04-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3343", "Checksum": "bca9b42224d7beea2a9fc44a3ad9377f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2008.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.04.2008 1-HA.2008.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n76 Ausschaffungshaft; Zuständigkeit des Kantons Aargau bei jahrelangem\nillegalen Aufenthalt des Gesuchsgegners in einem anderen Kanton\nDer Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während der letzten Jahre im\nKanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständigkeit des Kantons\nAargau i.c. nicht zu beeinträchtigen (E. II./1.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n5. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.34).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76\nAuG).\nZuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1\nAuG ist gemäss § 3 VEGAR das Migrationsamt. Im vorliegenden\nFall wurde die Haftanordnung durch das Migrationsamt und damit\ndurch die zuständige Behörde erlassen.\nBetreffend die Zuständigkeit des Kantons Aargau ist Folgendes\nanzumerken: Im Dispositiv der Wegweisungsverfügung des BFF\nvom 20. März 1998 wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der\nWegweisung des Gesuchsgegners beauftragt. Anlässlich der heutigen\nVerhandlung gab der Gesuchsgegner an, in den letzten Jahren im\nKanton Freiburg gewohnt zu haben und im Jahr 2003 zwei Mal in\nden Kosovo ausgereist zu sein. Es ist deshalb zu prüfen, ob die 1998\nbegründete Zuständigkeit des Kantons Aargau im heutigen Zeitpunkt\nnoch immer gegeben ist.\n388 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nDie über das Internet abrufbare Weisung des Bundesamtes für\nMigration vom 1. Januar 2008 zum Asylgesetz hält betreffend die\nZuständigkeit der Kantone Folgendes fest (vgl. Weisung des BFM\nvom 1.1.2008, III. Asylgesetz, N. 12.1.2 [Stand 1.1.2008]):\n\"Im Dispositiv der Asyl- und Wegweisungsverfügung wird der Kanton\nbezeichnet, der die Wegweisung zu vollziehen hat (Art. 45 Abs. 1 Bst. f\nAsylG). Hält sich eine weggewiesene Person nicht mehr in dem mit dem\nVollzug beauftragten Kanton auf, bleibt dieser dennoch für den Vollzug der\nWegweisung zuständig. Der Aufenthaltskanton leistet ihm auf Ersuchen hin\nAmtshilfe. Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in der Ausschaffung derselben in den Herkunfts- oder einen Drittstaat (Art. 48 AsylG).\nDer mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte Kanton behält diese\nZuständigkeit bis zur definitiven Ausreise der ausländischen Person. Unter\ndefinitiver Ausreise ist die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu\nverstehen, beziehungsweise die Ausreise in einen Drittstaat, der bereit oder\nverpflichtet ist, die betroffene Person aufzunehmen. Nach Einreichung eines\nAsylgesuches in einem Drittstaat gilt die ausländische Person ebenfalls als\nausgereist, es sei denn, die Schweiz ist verpflichtet diese Person zurück zu\nübernehmen. Eine sich in der Schweiz befindende ausländische Person unbekannten Aufenthalts gilt nicht als ausgereist.\"\nDer Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während den letzten\nJahren im Kanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständigkeit des Kantons Aargau nach dem soeben Ausgeführten nicht zu beeinträchtigen. Eine seit 1998 erfolgte Rückkehr in den Kosovo bzw.\ndie definitive Ausreise des Gesuchsgegners hätte hingegen zur Folge,\ndass der Kanton Aargau in diesem Fall nicht weiter zuständig wäre,\nden Gesuchsgegner in sein Heimatstaat zurückzuführen.\nDen Freiburger Behörden gegenüber verschwieg der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben, dass er in den Kosovo ausgereist\nsei. Im Rahmen der Befragung durch die Freiburger Polizei nach seiner Festnahme vom 3. April 2008 antwortete der Gesuchsgegner auf\ndie Frage, wie er in die Schweiz gekommen sei: \"En 1990, en train.\nDepuis, je suis toujours resté en Suisse\". Den Freiburger Behörden\nlagen bezüglich des behaupteten Aufenthalts im Kosovo somit keinerlei Anhaltspunkte vor, worauf sie den Gesuchsgegner korrekter-\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389\n\nweise dem Kanton Aargau zugeführt haben. Damit steht auch fest,\ndass sich das Migrationsamt des Kantons Aargau zu Recht weiterhin\nals für den Vollzug der Wegweisung zuständig erachtete und den Gesuchsgegner deshalb, und weil keine Anzeichen für einen rechtmässigen Aufenthalt im Kanton Freiburg vorlagen, auch zu Recht zu\nBeginn des rechtlichen Gehörs formlos wegwies. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung keine Belege für\nden behaupteten Aufenthalt im Kosovo vorlegen konnte, ist davon\nauszugehen, dass der Kanton Aargau noch immer für den Vollzug der\n1998 verfügten Wegweisung zuständig ist.\nDarüber hinaus wäre die Zuständigkeit des Kantons Aargau im\nvorliegenden Fall aber selbst dann gegeben, wenn der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit tatsächlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre, da das Migrationsamt den Gesuchsgegner anlässlich des\nrechtlichen Gehörs wie bereits ausgeführt zu Recht formlos weggewiesen hat.\n\n77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid\nDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn\ner sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der\nZwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).\n\n"}