2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 387 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 76 Ausschaffungshaft; Zuständigkeit des Kantons Aargau bei jahrelangem illegalen Aufenthalt des Gesuchsgegners in einem anderen Kanton Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während der letzten Jahre im Kanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständigkeit des Kantons Aargau i.c. nicht zu beeinträchtigen (E. II./1.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.K. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.34). Aus den Erwägungen II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsent- scheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betrof- fene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AuG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG ist gemäss § 3 VEGAR das Migrationsamt. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das Migrationsamt und damit durch die zuständige Behörde erlassen. Betreffend die Zuständigkeit des Kantons Aargau ist Folgendes anzumerken: Im Dispositiv der Wegweisungsverfügung des BFF vom 20. März 1998 wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners beauftragt. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, in den letzten Jahren im Kanton Freiburg gewohnt zu haben und im Jahr 2003 zwei Mal in den Kosovo ausgereist zu sein. Es ist deshalb zu prüfen, ob die 1998 begründete Zuständigkeit des Kantons Aargau im heutigen Zeitpunkt noch immer gegeben ist. 388 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Die über das Internet abrufbare Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 zum Asylgesetz hält betreffend die Zuständigkeit der Kantone Folgendes fest (vgl. Weisung des BFM vom 1.1.2008, III. Asylgesetz, N. 12.1.2 [Stand 1.1.2008]): "Im Dispositiv der Asyl- und Wegweisungsverfügung wird der Kanton bezeichnet, der die Wegweisung zu vollziehen hat (Art. 45 Abs. 1 Bst. f AsylG). Hält sich eine weggewiesene Person nicht mehr in dem mit dem Vollzug beauftragten Kanton auf, bleibt dieser dennoch für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Aufenthaltskanton leistet ihm auf Ersuchen hin Amtshilfe. Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betrof- fenen Person oder in der Ausschaffung derselben in den Herkunfts- oder ei- nen Drittstaat (Art. 48 AsylG). Der mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte Kanton behält diese Zuständigkeit bis zur definitiven Ausreise der ausländischen Person. Unter definitiver Ausreise ist die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu verstehen, beziehungsweise die Ausreise in einen Drittstaat, der bereit oder verpflichtet ist, die betroffene Person aufzunehmen. Nach Einreichung eines Asylgesuches in einem Drittstaat gilt die ausländische Person ebenfalls als ausgereist, es sei denn, die Schweiz ist verpflichtet diese Person zurück zu übernehmen. Eine sich in der Schweiz befindende ausländische Person un- bekannten Aufenthalts gilt nicht als ausgereist." Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während den letzten Jahren im Kanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständig- keit des Kantons Aargau nach dem soeben Ausgeführten nicht zu be- einträchtigen. Eine seit 1998 erfolgte Rückkehr in den Kosovo bzw. die definitive Ausreise des Gesuchsgegners hätte hingegen zur Folge, dass der Kanton Aargau in diesem Fall nicht weiter zuständig wäre, den Gesuchsgegner in sein Heimatstaat zurückzuführen. Den Freiburger Behörden gegenüber verschwieg der Gesuchs- gegner gemäss eigenen Angaben, dass er in den Kosovo ausgereist sei. Im Rahmen der Befragung durch die Freiburger Polizei nach sei- ner Festnahme vom 3. April 2008 antwortete der Gesuchsgegner auf die Frage, wie er in die Schweiz gekommen sei: "En 1990, en train. Depuis, je suis toujours resté en Suisse". Den Freiburger Behörden lagen bezüglich des behaupteten Aufenthalts im Kosovo somit kei- nerlei Anhaltspunkte vor, worauf sie den Gesuchsgegner korrekter- 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389 weise dem Kanton Aargau zugeführt haben. Damit steht auch fest, dass sich das Migrationsamt des Kantons Aargau zu Recht weiterhin als für den Vollzug der Wegweisung zuständig erachtete und den Ge- suchsgegner deshalb, und weil keine Anzeichen für einen rechtmäs- sigen Aufenthalt im Kanton Freiburg vorlagen, auch zu Recht zu Beginn des rechtlichen Gehörs formlos wegwies. Nachdem der Ge- suchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung keine Belege für den behaupteten Aufenthalt im Kosovo vorlegen konnte, ist davon auszugehen, dass der Kanton Aargau noch immer für den Vollzug der 1998 verfügten Wegweisung zuständig ist. Darüber hinaus wäre die Zuständigkeit des Kantons Aargau im vorliegenden Fall aber selbst dann gegeben, wenn der Gesuchsgeg- ner in der Zwischenzeit tatsächlich in seinen Heimatstaat zurückge- kehrt wäre, da das Migrationsamt den Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs wie bereits ausgeführt zu Recht formlos wegge- wiesen hat. 77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101). Aus den Erwägungen II. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaf- fungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretens- entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 getroffen hat.