{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-10-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2008-101_2008-10-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3344", "Checksum": "83d400acfaa88cf4f06d218f4d5f60cd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2008.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.10.2008 1-HA.2008.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid\nDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:48", "Checksum": "d6fc4ab365c5887915e584b47fcde297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.10.2008 1-HA.2008.101\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid\nDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).\n\n2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389\n\nweise dem Kanton Aargau zugeführt haben. Damit steht auch fest,\ndass sich das Migrationsamt des Kantons Aargau zu Recht weiterhin\nals für den Vollzug der Wegweisung zuständig erachtete und den Gesuchsgegner deshalb, und weil keine Anzeichen für einen rechtmässigen Aufenthalt im Kanton Freiburg vorlagen, auch zu Recht zu\nBeginn des rechtlichen Gehörs formlos wegwies. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung keine Belege für\nden behaupteten Aufenthalt im Kosovo vorlegen konnte, ist davon\nauszugehen, dass der Kanton Aargau noch immer für den Vollzug der\n1998 verfügten Wegweisung zuständig ist.\nDarüber hinaus wäre die Zuständigkeit des Kantons Aargau im\nvorliegenden Fall aber selbst dann gegeben, wenn der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit tatsächlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre, da das Migrationsamt den Gesuchsgegner anlässlich des\nrechtlichen Gehörs wie bereits ausgeführt zu Recht formlos weggewiesen hat.\n\n77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid\nDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn\ner sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der\nZwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter\nauf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene\nPerson zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG)\nvom 26. Juni 1998 getroffen hat.\n390 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nDer Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man\ndürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behörden heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger.\nIn der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom\n29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entgegen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der\nGesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll,\nwäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzustützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat.\nDer Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit\nnicht erfüllt.\n\n78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit\nausländischen Behörden\nDas Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migration betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig\nbleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängigen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten\nausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist (E. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n20. Februar 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.G.\nbetreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.3).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4. Nachdem die Schweizer Behörden seit dem 8. November\n2007 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung\ndes Gesuchsgegners unternommen haben, stellt sich die Frage, ob\ndas Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss\nArt. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. In konstanter\nPraxis hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot wie folgt\n"}