2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 389 weise dem Kanton Aargau zugeführt haben. Damit steht auch fest, dass sich das Migrationsamt des Kantons Aargau zu Recht weiterhin als für den Vollzug der Wegweisung zuständig erachtete und den Ge- suchsgegner deshalb, und weil keine Anzeichen für einen rechtmäs- sigen Aufenthalt im Kanton Freiburg vorlagen, auch zu Recht zu Beginn des rechtlichen Gehörs formlos wegwies. Nachdem der Ge- suchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung keine Belege für den behaupteten Aufenthalt im Kosovo vorlegen konnte, ist davon auszugehen, dass der Kanton Aargau noch immer für den Vollzug der 1998 verfügten Wegweisung zuständig ist. Darüber hinaus wäre die Zuständigkeit des Kantons Aargau im vorliegenden Fall aber selbst dann gegeben, wenn der Gesuchsgeg- ner in der Zwischenzeit tatsächlich in seinen Heimatstaat zurückge- kehrt wäre, da das Migrationsamt den Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs wie bereits ausgeführt zu Recht formlos wegge- wiesen hat. 77 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Nichteintretensentscheid Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist nicht erfüllt, wenn er sich auf einen Nichteintretensentscheid abstützt, der sich in der Zwischenzeit als inhaltlich falsch erwiesen hat (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. Oktober 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.101). Aus den Erwägungen II. 3.2. Das Migrationsamt stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG. Danach kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaf- fungshaft genommen werden, wenn das BFM einen Nichteintretens- entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 getroffen hat. 390 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man dürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behör- den heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger. In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom 29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entge- gen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsan- gehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll, wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzu- stützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit nicht erfüllt. 78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migra- tion betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig bleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängi- gen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten ausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen an- gebracht ist (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. Februar 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.G. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.3). Aus den Erwägungen II. 4. Nachdem die Schweizer Behörden seit dem 8. November 2007 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners unternommen haben, stellt sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Auswei- sung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. In konstanter Praxis hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot wie folgt