{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-02-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-9_2007-02-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3456", "Checksum": "206896f503fd6c4cdeefc31f3f2c12d7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.02.2007 1-HA.2007.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Eröffnung des Wegweisungsentscheides\nEin Wegweisungsentscheid gilt als gehörig eröffnet, wenn er in der Amtssprache des Kantons Aargau verfasst und ausgehändigt wurde. Wenn ein Betroffener den Inhalt eines Schreibens nicht versteht, muss er dies kundtun, damit eine Übersetzung arrangiert werden kann (Erw. II./2.3.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:35", "Checksum": "fe58eed6a6e99436965c3a4901a06515", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.02.2007 1-HA.2007.9\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Eröffnung des Wegweisungsentscheides\nEin Wegweisungsentscheid gilt als gehörig eröffnet, wenn er in der Amtssprache des Kantons Aargau verfasst und ausgehändigt wurde. Wenn ein Betroffener den Inhalt eines Schreibens nicht versteht, muss er dies kundtun, damit eine Übersetzung arrangiert werden kann (Erw. II./2.3.).\n\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n80 Ausschaffungshaft; Eröffnung des Wegweisungsentscheides\nEin Wegweisungsentscheid gilt als gehörig eröffnet, wenn er in der Amtssprache des Kantons Aargau verfasst und ausgehändigt wurde. Wenn ein\nBetroffener den Inhalt eines Schreibens nicht versteht, muss er dies kundtun, damit eine Übersetzung arrangiert werden kann (Erw. II./2.3.).\n\nEntscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Februar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau\ngegen O.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.9).\n\n81 Ausschaffungshaft; Haftdauer\nWurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13c\nAbs. 2bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab der\nHaftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen\nUmständen ist die Haft nur für zwölf Tage zu bestätigen (Erw. II./7.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n30. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.87).\n\n82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; Mitwirkungspflicht\nEin Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechender Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reisefähig ist (Erw. II./2.3.).\nMuss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen,\ndass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich\nden Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.).\n"}