2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 80 Ausschaffungshaft; Eröffnung des Wegweisungsentscheides Ein Wegweisungsentscheid gilt als gehörig eröffnet, wenn er in der Amts- sprache des Kantons Aargau verfasst und ausgehändigt wurde. Wenn ein Betroffener den Inhalt eines Schreibens nicht versteht, muss er dies kund- tun, damit eine Übersetzung arrangiert werden kann (Erw. II./2.3.). Entscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Auslän- derrecht vom 9. Februar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen O.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.9). 81 Ausschaffungshaft; Haftdauer Wurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13c Abs. 2bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab der Haftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Ta- gen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist die Haft nur für zwölf Tage zu bestätigen (Erw. II./7.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.T. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.87). 82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; Mitwirkungspflicht Ein Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechen- der Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reise- fähig ist (Erw. II./2.3.). Muss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen, dass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.).