13c Abs. 5 lit. a ANAG), weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft geboten sei. Anlässlich des Telefonats vom 27. September 2007 zwischen dem Präsident des Rekursgerichts und dem Chef der Abteilung Rückkehr Zentral- und Ostafrika des BFM, teilte dieser mit, man beabsichtige, den Gesuchsgegner aufgrund der Empfehlung der NIS den sudanesischen Behörden zwecks Befragung bzw. Anerkennung vorzuführen. Im Falle einer Anerkennung würde der Gesuchsgegner mit einem entsprechenden Laissez-passer in den Sudan ausgeschafft. Falls es die sudanesischen Behörden ablehnten, den Gesuchsgegner zu befragen bzw. ihn anzuerkennen, beabsichtige das BFM dessen erneute Vorführung zu Handen der NIS.