II. 1. Gemäss Artikel 13g Abs. 1 ANAG kann gegen einen Ausländer eine Durchsetzungshaft angeordnet werden, wenn er nicht innert der gesetzten Frist aus der Schweiz ausgereist ist, die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann, anstelle der Durchsetzungshaft keine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann und keine mildere Massnahme zum Ziel führt. Vorliegend ging das Migrationsamt davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit aus tatsächlichen Gründen undurchführbar sei und somit eine Ausschaffungshaft nicht angeordnet werden könne (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit.