{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-09-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-96_2007-09-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3466", "Checksum": "01b52d2db622afd51e0a471dce0f3e20"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.09.2007 1-HA.2007.96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft\nWenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (Erw. II./1.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:19", "Checksum": "722ce9d7931c9dba2d976a362ba9f36d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.09.2007 1-HA.2007.96\nRegeste:\nDurchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft\nWenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (Erw. II./1.).\n\n322 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nsetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesen\nbeschaffen musste (Erw. II./3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n4. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen C.E.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.135).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.2. Gemäss Art. 13i ANAG (ab 1. Januar 2008, Art. 77\nAuG) kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, die Person die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diese\nPerson beschaffen musste.\n3.2.1. Wie unter Erwägung II.2.3. festgestellt, liegt ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor.\n3.2.2. Die per 8. Februar 2002 angesetzte Ausreisefrist hat der\nGesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen.\n3.2.3. Der Gesuchsgegner hat bislang keine Reisepapiere abgegeben. Vielmehr wurden vom BFM im Rahmen der Papierbeschaffung mehrere Befragungen des Gesuchsgegners durch Vertreter der\nkamerunischen Botschaft organisiert. Im Anschluss an die letzte Befragung wurde der Gesuchsgegner am 30. November 2007 als kamerunischer Staatsangehöriger anerkannt und die Ausstellung eines\nLaissez-passer von den kamerunischen Behörden zugesichert. Damit\nsteht fest, dass vorliegend die Reisepapiere durch die Behörden beschafft werden mussten.\n3.2.4. Der Haftgrund von Art. 13i ANAG ist somit erfüllt.\n\n90 Durchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft\nWenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft\ngegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese\nim Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist\n(Erw. II./1.).\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 323\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n28. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.I.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.96).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 1. Gemäss Artikel 13g Abs. 1 ANAG kann gegen einen\nAusländer eine Durchsetzungshaft angeordnet werden, wenn er nicht\ninnert der gesetzten Frist aus der Schweiz ausgereist ist, die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann, anstelle der Durchsetzungshaft\nkeine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann und keine mildere\nMassnahme zum Ziel führt.\nVorliegend ging das Migrationsamt davon aus, dass der Vollzug\nder Wegweisung derzeit aus tatsächlichen Gründen undurchführbar\nsei und somit eine Ausschaffungshaft nicht angeordnet werden könne\n(vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), weshalb die Anordnung einer\nDurchsetzungshaft geboten sei.\nAnlässlich des Telefonats vom 27. September 2007 zwischen\ndem Präsident des Rekursgerichts und dem Chef der Abteilung\nRückkehr Zentral- und Ostafrika des BFM, teilte dieser mit, man beabsichtige, den Gesuchsgegner aufgrund der Empfehlung der NIS\nden sudanesischen Behörden zwecks Befragung bzw. Anerkennung\nvorzuführen. Im Falle einer Anerkennung würde der Gesuchsgegner\nmit einem entsprechenden Laissez-passer in den Sudan ausgeschafft.\nFalls es die sudanesischen Behörden ablehnten, den Gesuchsgegner\nzu befragen bzw. ihn anzuerkennen, beabsichtige das BFM dessen\nerneute Vorführung zu Handen der NIS. Diesbezüglich führte das\nBFM aus, dass eine Anerkennung als nigerianischer Staatsangehöriger anlässlich einer zweiten Befragung durchaus denkbar sei, zumal\ndie Anerkennungsquote anlässlich der letzten Befragung vom\n20. September 2007 eher niedrig gewesen sei.\nUnter diesen Umständen bestehen sehr wohl Vollzugsperspektiven, um die Wegweisung tatsächlich zu vollziehen. Falls die weiteren\nVoraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft eben-\n324 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nfalls gegeben sind, wäre die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 8. Juni\n2007, 1-HA.2007.49).\n[…]\n\n91 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit\nErweiterung des Anwendungsbereichs von Ein- und Ausgrenzung\n(Erw. II./3.3.).\nDie Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil dieser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu verpflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n24. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen\nK.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2007.1).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}