322 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 setzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesen beschaffen musste (Erw. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 4. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen C.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.135). Aus den Erwägungen II. 3.2. Gemäss Art. 13i ANAG (ab 1. Januar 2008, Art. 77 AuG) kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn ein vollstreckba- rer Entscheid vorliegt, die Person die Schweiz nicht in der angesetz- ten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste. 3.2.1. Wie unter Erwägung II.2.3. festgestellt, liegt ein voll- streckbarer Wegweisungsentscheid vor. 3.2.2. Die per 8. Februar 2002 angesetzte Ausreisefrist hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 3.2.3. Der Gesuchsgegner hat bislang keine Reisepapiere abge- geben. Vielmehr wurden vom BFM im Rahmen der Papierbeschaf- fung mehrere Befragungen des Gesuchsgegners durch Vertreter der kamerunischen Botschaft organisiert. Im Anschluss an die letzte Be- fragung wurde der Gesuchsgegner am 30. November 2007 als kame- runischer Staatsangehöriger anerkannt und die Ausstellung eines Laissez-passer von den kamerunischen Behörden zugesichert. Damit steht fest, dass vorliegend die Reisepapiere durch die Behörden be- schafft werden mussten. 3.2.4. Der Haftgrund von Art. 13i ANAG ist somit erfüllt. 90 Durchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft Wenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (Erw. II./1.). 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 323 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 28. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.I. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.96). Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Artikel 13g Abs. 1 ANAG kann gegen einen Ausländer eine Durchsetzungshaft angeordnet werden, wenn er nicht innert der gesetzten Frist aus der Schweiz ausgereist ist, die rechts- kräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Ver- haltens nicht vollzogen werden kann, anstelle der Durchsetzungshaft keine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann und keine mildere Massnahme zum Ziel führt. Vorliegend ging das Migrationsamt davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit aus tatsächlichen Gründen undurchführbar sei und somit eine Ausschaffungshaft nicht angeordnet werden könne (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft geboten sei. Anlässlich des Telefonats vom 27. September 2007 zwischen dem Präsident des Rekursgerichts und dem Chef der Abteilung Rückkehr Zentral- und Ostafrika des BFM, teilte dieser mit, man be- absichtige, den Gesuchsgegner aufgrund der Empfehlung der NIS den sudanesischen Behörden zwecks Befragung bzw. Anerkennung vorzuführen. Im Falle einer Anerkennung würde der Gesuchsgegner mit einem entsprechenden Laissez-passer in den Sudan ausgeschafft. Falls es die sudanesischen Behörden ablehnten, den Gesuchsgegner zu befragen bzw. ihn anzuerkennen, beabsichtige das BFM dessen erneute Vorführung zu Handen der NIS. Diesbezüglich führte das BFM aus, dass eine Anerkennung als nigerianischer Staatsangehöri- ger anlässlich einer zweiten Befragung durchaus denkbar sei, zumal die Anerkennungsquote anlässlich der letzten Befragung vom 20. September 2007 eher niedrig gewesen sei. Unter diesen Umständen bestehen sehr wohl Vollzugsperspekti- ven, um die Wegweisung tatsächlich zu vollziehen. Falls die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft eben- 324 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 falls gegeben sind, wäre die angeordnete Durchsetzungshaft abzuleh- nen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsi- diär anzuordnen ist (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 8. Juni 2007, 1-HA.2007.49). […] 91 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Erweiterung des Anwendungsbereichs von Ein- und Ausgrenzung (Erw. II./3.3.). Die Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil die- ser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu ver- pflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2007.1). Aus den Erwägungen II. 3.3. Den vorliegenden Materialien ist zu entnehmen, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Ein- oder Ausgrenzung ein zusätzliches Instrument darstellen soll, den Vollzug von Weg- und Ausweisungen sicher zu stellen. Mit der Eingrenzung soll unter anderem die Erreichbarkeit und Kontrolle des Aufenthaltsortes der Betroffenen verbessert und die Arbeit der Migrationsbehörden erleichtert werden. Zudem soll die Eingrenzung im Sinne einer Kas- kadierung dann als mildere Massnahme zur Anwendung gelangen, wenn die Inhaftierung eines Betroffenen unzulässig wäre. Mit ande- ren Worten soll eine ausreisepflichtige Person durch Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit gleich wie bei der Anordnung einer Durch- setzungshaft dazu angehalten werden, mit den Behörden zu koope- rieren bzw. freiwillig auszureisen. 4. 4.1. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz ausgereist, obschon er dazu seit Jahren verpflichtet