Mit anderen Worten, wenn der Vollzug der Wegweisung bzw. die Vorbereitung des Vollzugs (z.B. Beschaffung eines Ersatzreisepapiers) nicht erforderlich erscheint. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur drohenden Freiheitsbeschränkung stehen (Hugi Yar, in: Uebersax / Münch / Geiser / Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.84). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass das Migrationsamt spätestens seit Ende März 2006 Kenntnis von der Inhaftierung des Gesuchsgegners wegen Drogenhandels hatte.